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Das K Wort - Diagnose Krebs
Sag Ja zum Leben!
Beruf

Alles Wichtige rund um den Beruf bei Krebs

Ist der Diagnoseschock überwunden und sind die Therapieoptionen geklärt, kommen Fragen zum neuen Alltag auf: (Wie) kann ich mein Berufsleben weiterführen? Welche Möglichkeiten gibt es zur Unterstützung? Alle wichtigen Informationen für verschiedene Phasen im Leben mit Krebs erhältst du hier.

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Nach der Krebsdiagnose

Kaum etwas verändert das Leben so sehr wie die Diagnose einer schweren Erkrankung. Prioritäten müssen neu gesetzt werden, Hoffnungen und Ängste um die Zukunft bestimmen die Gedanken. Existenzielle Lebensfragen treten in den Vordergrund: Wie soll und kann es weitergehen? Wichtig ist, sich genügend Zeit zu nehmen, um sich über Behandlungsmethoden zu informieren, mit dem:der Ärzt:in über Vor- und Nachteile zu sprechen, in Ruhe abzuwägen, was das Richtige wäre und bei Bedarf eine Zweitmeinung einzuholen. Der Anspruch darauf ist sogar im Sozialgesetzbuch verankert.1 Vorab sollten Betroffene sich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine sogenannte „Kostenübernahmeerklärung“ einzuholen. Bestimmt kommt aber auch die Frage auf, welche Auswirkungen es hat, wenn du aufgrund der Erkrankung oder Therapie am Arbeitsplatz fehlst – vor allem, welche Auswirkungen es auf die finanzielle Situation hat.

Gesundheitsmanagement: Tipps, um in der ersten Zeit nach der Diagnose den Überblick zu behalten   

Halte die Zeiträume deiner Krankmeldungen schriftlich fest, um stets den Überblick zu behalten. Auch während einer langen Therapie, die mehr als sechs Monate dauert, kann dein:e Ärzt:in dir immer nur Krankmeldungen für maximal einen Monat ausstellen.2 Eine lückenlose Krankmeldung ist aber wichtig, damit du weiter Krankengeld oder Geld aus der Rentenkasse während der Reha erhältst. Vergiss auch nicht, die Krankmeldung an deine:n Arbeitgeber:in zu übermitteln. Tipp: Frage nach der Möglichkeit, sie digital einzureichen – das spart Aufwand.

Eine Gesetzesneuerung sieht vor, dass seit Oktober 2021 deine Krankenkasse die Bescheinigung direkt von der ausstellenden Praxis oder Klinik elektronisch übermittelt bekommt.Ab Juli 2022 ist darüber hinaus vorgesehen, dass Arbeitgeber:innen die für sie relevanten Informationen bei der zuständigen Krankenkasse abrufen können, anstatt dass du diese selbst einreichen musst. Tipp: Erkundige dich am besten vorab, ob die zuständige Praxis oder Klinik bereits über die entsprechende Ausstattung verfügt, die Dokumente elektronisch zu übermitteln.4

Tipps für die erste Zeit nach der Diagnose

•    Rede mit deinem:deiner behandelnden Ärzt:in und frage nach einer Einschätzung, ob du in der kommenden Zeit – auch während der Behandlung – arbeiten kannst und falls ja, wieviel. Besprecht auch, was es Besonderes zu beachten gibt (z. B. schwerer körperlicher Belastung).

•    Vereinbare einen Termin mit deinem:deiner Arbeitgeber:in und sprich mit ihm:ihr über deinen anstehenden Arbeitsausfall und die geschätzte Dauer deiner Abwesenheit.

•    In jedem Fall reicht es aus, wenn du ihn:sie darüber informierst, dass du erkrankt bist und du die nächste Zeit nicht verfügbar sein wirst.

•    Der Betriebsrat kann dich auch beim Gespräch mit dem:der Arbeitgeber:in begleiten.

Werde ich nach der Krebsdiagnose krankgeschrieben?

Ob eine Krankschreibung nach der Diagnose erforderlich ist, hängt vom körperlichen und seelischen Zustand ab. Je nachdem, in welchem Stadium der Erkrankung die Diagnose erfolgt, fühlt man sich vielleicht schon länger nicht mehr gut und ist daher bereits krankgeschrieben. Es kann aber auch sein, dass gar keine Beschwerden auftreten und die Erkrankung bei einer Routineuntersuchung festgestellt wird. Dann ist der Schock über die Diagnose womöglich noch größer, als wenn es vielleicht schon eine Vorahnung gab, dass etwas nicht stimmt. So oder so: Die psychische Belastung ist enorm – egal ob mit oder ohne körperliche Beschwerden. Viele sind daher einfach nicht in der Lage, nach der Diagnose normal arbeiten zu gehen und sind froh, erst einmal krankgeschrieben zu sein. Andererseits gibt es sicherlich auch diejenigen, die ihre Job-Routine beibehalten möchten, um sich abzulenken und nicht permanent an die Erkrankung denken zu müssen. Hinzu kommt, dass häufig sofortige Behandlungsmaßnahmen notwendig sind, was natürlich eine Krankschreibung mit sich zieht. In jedem Fall solltest du gemeinsam mit deinem Behandlungsteam eine passende Lösung für deine individuelle Situation finden.

Frauen sprechen miteinander
Inwieweit der:die Arbeitgeber:in über deine Erkrankung informiert wird, entscheidest du selbst.
© BONNINSTUDIO / Stocksy

(Wie) sage ich es meinem:meiner Arbeitgeber:in?

Die Arbeitsstelle ist vermutlich das Letzte, woran die meisten direkt nach der Diagnose denken. Dennoch taucht früher oder später die Frage auf, ob und wie der:die Arbeitgeber:in über die Erkrankung informiert werden sollte.

Bei Krankheit ist der:die Arbeitgeber:in sofort zu informieren. Wer länger als drei Tage fehlt, ist verpflichtet, ein ärztliches Attest vorzulegen.5 Je nachdem, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, kann das Attest aber auch schon früher nötig sein. Was einem fehlt, muss aber nicht mitgeteilt werden. Auch bei einem guten Arbeitsverhältnis kann Zurückhaltung ratsam sein – denn Arbeitgeber:innen befürchten gegebenenfalls lange Ausfallzeiten und damit verbundene Kosten, wenn sie von der Krebsdiagnose erfahren.

Vielleicht lässt sich zum Beispiel gemeinsam eine Reduzierung der Stunden oder eine Home-Office-Regelung vereinbaren, wenn du trotz der Diagnose weiter arbeiten kannst und möchtest. Am besten ist es, einen längeren Termin zu vereinbaren, bei dem die Situation in Ruhe besprochen wird, denn für ein Gespräch zwischen Tür und Angel ist der Anlass viel zu wichtig.

Beratung und Unterstützung erhalten Menschen mit Krebs auch immer bei Sozialdiensten der Klinik, in der sie behandelt werden. Diese kennen die individuelle Situation der Betroffenen am besten.

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Während der Krebstherapie

Eine Krebserkrankung wirkt sich meist auch finanziell aus: Berufstätige müssen damit rechnen, dass das Einkommen teilweise oder vorübergehend komplett wegfällt, wenn sie krankheitsbedingt längerfristig ausfallen. Auch die Behandlungskosten sind nicht zu unterschätzen und können die Haushaltskasse erheblich schrumpfen lassen. Doch es gibt zum Glück einige Möglichkeiten, mit denen sich eine finanzielle Schieflage vermeiden lässt. Es lohnt sich, einen genaueren Blick auf die eigenen Rechte in Verbindung mit einer Krebserkrankung zu werfen. Und nicht nur das – du brauchst auch keinerlei Scheu davor haben, diese Rechte aktiv einzufordern. Das kann enorm entlasten, sodass der Kopf frei bleibt für das wirklich Wichtige: die erfolgreiche Behandlung und die Heilung, beziehungsweise die Lebensqualität– ohne zusätzliche Sorgen.

Kann ich mich von Zuzahlungen befreien lassen?

Die Behandlungskosten übernimmt zwar die Krankenkasse, doch für bestimmte Arzneimittel, Massagen, Atemtherapie, spezielle Hilfsmittel, Fahrtkosten oder Kosten für eine Haushaltshilfe ist ein gewisser Betrag selbst zu bezahlen – das ist die sogenannte Zuzahlung. Sie liegt bei 10 Prozent der Kosten für zuzahlungspflichtige Leistungen, mindestens werden 5 Euro, höchstens 10 Euro pro Leistung fällig.6 Es gibt jedoch eine Höchstgrenze, die sogenannte Belastungsgrenze.7 Sie liegt bei zwei Prozent des jährlichen Familienbruttoeinkommens, für chronisch Kranke bei einem Prozent. Ist diese Grenze erreicht, besteht die Möglichkeit, bei der Krankenkasse einen Antrag auf die Befreiung von Zuzahlungen zu stellen. Wird dieser bewilligt, entfällt der private Anteil für den Rest des Jahres.

Inwieweit die Krankenversicherung zum Beispiel bei Blasenkrebs Medikamente, benötigte Hilfs- und Verbrauchsmittel, eine häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe finanziert, erfährst du hier genauer.

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden alle Zuzahlungen des jeweiligen Haushalts zusammengerechnet, also auch die von mitversicherten Partner:innen und Kindern. Belege zu sammeln lohnt sich also!

Finanzielle Absicherung während der Behandlung: Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld bei Krebs

Wer wegen seiner Krebserkrankung nicht – oder nicht im vollen Umfang – weiterarbeiten kann, muss mit Verdienstausfällen rechnen. Um diese abzumildern und den Lebensunterhalt zu sichern, haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Krankengeld.8 Dieses wird gezahlt, wenn die Lohnfortzahlung durch den:die Arbeitgeber:in ausläuft, also normalerweise nach sechs Wochen. Der Zeitraum kann jedoch variieren, je nachdem, was im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Am besten einmal im eigenen Anstellungsvertrag nachschauen. Bei privat Versicherten gelten die individuell vereinbarten Regelungen – am besten in den Unterlagender jeweiligen Versicherung nachschlagen und Kontakt zur Krankenkasse aufnehmen, um sich rückzuversichern.

Euro Zeichen auf blauem Hintergrund
Lohnfortzahlung und Krankengeld können helfen, finanzielle Lücken während der Behandlung zu schließen.
© Juan Moyano / Stocksy

Wer wegen der Therapie krankgeschrieben ist, erhält zunächst sechs Wochen lang Lohnfortzahlung von seinem:seiner Arbeitgeber:in. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen besteht. Im Anschluss daran gibt es für weitere 72 Wochen das sogenannte Krankengeld von der Krankenkasse.

Neu seit Mitte 2019: Der Anspruch auf Krankengeld verfällt nicht, wenn die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung innerhalb eines Monats von dem:der Ärzt:in ausgestellt und bei der Krankenkasse eingereicht wird.9Eine lückenlose Attestierung ist dafür entscheidend, da der Krankengeldanspruch ruht bis eine Folgebescheinigung vorgelegt wird. Daher sofort nach Auslaufen der Erstbescheinigung – besser sogar bereits vorher – zum:zur Ärzt:in gehen.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttogehalts, maximal aber 90 Prozent des regelmäßigen Nettogehalts. Übrigens, auch gut zu wissen: Krankengeld ist steuerfrei, muss in der Steuererklärung aber mit angegeben werden.10 Als Lohnersatzleistung kann es nämlich zur Erhöhung des Steuersatzes führen.11

Wichtig: Einen erneuten Anspruch auf Krankengeld aufgrund derselben Erkrankung gibt es nur dann, wenn Betroffene zwischenzeitlich mindestens sechs Monate erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Dasselbe gilt, wenn sie einen Krankheitsrückfall haben. Viele Betroffene sind jedoch nicht arbeitsfähig und dabei meist länger als 78 Wochen erkrankt.

Betroffene können 78 Wochen lang Geldleistungen beziehen, wobei die sechs Wochen Lohnfortzahlung beim Krankengeldanspruch angerechnet werden. Daher gibt es faktisch 72 Wochen lang Krankengeld.

Der Anspruch auf Krankengeld gilt innerhalb der sogenannten „Blockfrist“. Die Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die betreffende Krankheit und endet nach drei Jahren. Bei verschiedenen Erkrankungen mit unterschiedlichen Ursachen können auch mehrere Blockfristen parallel laufen. Ein Beispiel: Wenn du aufgrund deiner Erkrankung bereits 54 Wochen Krankengeld bezogen hast und dann einen Unfall mit einem komplizierten Bruch hast, so hast du bei Arbeitsausfall in Folge des Unfalls wieder Anspruch auf die kompletten 78 Wochen Lohnfortzahlung und Krankengeld innerhalb der nächsten drei Jahre.

Bevor Betroffene einen Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, empfiehlt es sich, eine unabhängige Patient:innenberatung oder eine:n Sozialrechtsanwält:in zu kontaktieren. Ab dem Antragsdatum erhältst du nämlich nicht mehr das Krankengeld von deiner Krankenkasse, sondern stattdessen die (geringere) Erwerbsminderungsrente von der Rentenversicherung. Das kann erhebliche Einbußen zur Folge haben.

Tipp: Den Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen (beziehungsweise 72 Wochen, nach Auslauf der Lohnfortzahlung) voll ausschöpfen und nicht vorzeitig einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen.

Du hast KEINEN Anspruch auf Krankengeld, wenn du:

•    hauptberuflich selbstständig bist
•    Leistungen innerhalb der beruflichen Rehabilitation beziehst
•    Grundsicherung, Sozialhilfe (SGB XII), Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhältst
•    familienversichert bist (Ehepartner:innen und Kinder).

Krankengeld wird auch nicht gezahlt, wenn du eine der folgenden Leistungen beziehst:

•    weitere Lohnersatzleistungen wie Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld
•    Altersrente
•    Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus der Rentenversicherung (gilt allerdings nur noch für vor dem 02.01.1961 Geborene)
•    Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
•    Vorruhestandsgeld.

Bei freiwillig gesetzlich oder freiwillig privat Versicherten gelten die im Vertrag individuell vereinbarten Krankentagegeld-Regelungen. Auch hier lohnt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen – oder das direkte Gespräch mit der Krankenversicherung.

Wann ist ein Antrag auf Schwerbehinderung bei Krebs sinnvoll?

Menschen mit Krebs können einen Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt beantragen. Dort wird auf Basis der medizinischen Befunde über den Grad der Behinderung entschieden. Der Schwerbehindertenausweis gilt im Falle eines festgestellten GdB von 50 Prozent oder einer Gleichstellung (mindestens 30 Prozent) normalerweise für fünf Jahre und bietet im Einzelfall Nachteilsausgleiche12,13, wie zum Beispiel:

  • erhöhten Kündigungsschutz
  • zusätzliche Urlaubstage
  • Steuererleichterungen
  • Sondertarife für Busse und Bahnen, Museen und Schwimmbäder
  • Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren.

Ob es sich im jeweiligen, persönlichen Fall lohnt, den Antrag zu stellen, sollte am besten mit dem:der behandelnden Ärzt:in besprochen werden. Mehr dazu erfährst du hier. Im Krankenhaus ist der Sozialdienst der Klinik die richtige Anlaufstelle. Dort wird sich oft auch direkt um die nötigen Anträge bei Kranken- und Rentenversicherung gekümmert. Wer ambulant behandelt wird, kann sich zunächst an seine Krankenversicherung wenden. Sie vermittelt bei Bedarf weitere Ansprechpersonen. Darüber hinaus bieten die regionalen Krebsberatungsstellen Unterstützung. Wird der festgestellte Grad der Behinderung nach Ablauf der sogenannten „Heilungsbewährung“ herabgesetzt, kann es hilfreich – oder notwendig – sein, die Beratung eines:einer Sozialrechtsanwält:in zu beanspruchen. Unter Umständen empfiehlt sich dies auch bereits bei der Feststellung des GdB.

Krebserkrankte haben fast immer einen Anspruch auf Anerkennung der Schwerbehinderung bis zum Ablauf der Heilungsbewährung (in der Regel 5 Jahre). Für die Antragstellung ist nicht nur die Grunderkrankung „Krebs“ maßgeblich, sondern alle dauerhaften Funktionseinschränkungen,12,13 wie zum Beispiel Schulter-Arm-Hebeschwäche, Lymphabflussstörungen, Nervenläsionen und besondere psychische Beeinträchtigungen wie Depressionen oder Ängste/Phobien.

Pflegebedürftig bei Krebs – und jetzt?

Ob und wie wieviel Pflege benötigt wird, lässt sich ebenfalls am besten mit dem:der behandelnden Ärzt:in besprechen. Er:sie kennt das Krankheitsbild und die Verfassung der Patient:innen genau – und hat auch die mögliche Entwicklung im Blick. Nach einem Klinikaufenthalt können auch die Ansprechpersonen des Entlassungsmanagements weiterhelfen. Ob es sinnvoll sein kann, professionelle Pflege zu beantragen, richtet sich je nachdem, wieviel Unterstützung es zuhause oder im Freundes- und Bekanntenkreis bereits gibt – denn auch das wird bei der Festlegung des Pflegegrades berücksichtigt.

Beratung zum Thema Pflege gibt es bei den Kliniksozialdiensten und den Krankenkassen. Auch regionale Pflegestützpunkte beraten individuell und unabhängig.

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Nach der Krebstherapie

Nach Abschluss der Erstbehandlung oder Therapie kannst du stolz auf dich sein, denn damit hast du schon einen Teil des Weges geschafft. Im Anschluss folgt nun in der Regel die medizinische Rehabilitation, kurz: Reha. Dabei unterscheidet man zwischen zwei Formen: Die Anschlussrehabilitation, die den Genesungsprozess fördern soll, sowie Folge- oder Nachkuren, sogenannte Onkologische Nachsorgekuren, die speziell auf Krebserkrankte ausgerichtet sind und die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aufheben oder einer drohenden Erwerbsunfähigkeit vorbeugen sollen.14

Eine Reha-Maßnahme unterbricht den Bezug von Krankengeld.15 Wenn die Reha beendet wird, die betroffene Person aber weiterhin arbeitsunfähig ist, kann sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Dafür ist die ärztliche Einschätzung aus dem Reha-Entlassungsbericht entscheidend. Wichtig ist jedoch, den Anspruch auf Krankengeld erst auszuschöpfen und zu späterem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.

Jeder Reha-Tag wird dem Krankengeldanspruch (maximal 78 Wochen) angerechnet und verringert somit den Anspruch.

Anschlussrehabilitation (AHB) nach der Krebstherapie

Nach einem Krankenhausaufenthalt besteht die Möglichkeit, eine medizinische Rehabilitation in Form der Anschlussrehabilitation auf Kosten der Krankenkasse zu erhalten.16 Ziel dieser Maßnahme ist, Betroffene dabei zu unterstützen, verloren gegangene Fähigkeiten und Funktionen wiederzuerlangen oder auszugleichen, den Belastungen des Alltags wieder gewachsen zu sein, aber auch, sie wieder „arbeitsfähig“ zu machen. Dabei kann die AHB ganztägig stationär oder ambulant erfolgen und dauert in der Regel drei Wochen – es ist aber auch möglich, sie zu verkürzen oder zu verlängern.

Voraussetzungen für eine Anschlussrehabilitation:17

  • Die AHB muss „medizinisch notwendig“ sein (dies ist zum Beispiel in der Regel bei Krebserkrankungen der Fall).
  • Die AHB muss unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt zur Erstbehandlung (zum Beispiel eine Operation, aber auch eine Chemo- oder Strahlentherapie, falls diese stationär erfolgt) anschließen oder in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgen. Sie sollte innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen (im Einzelfall darf sie aus zwingenden Gründen hinausgezögert werden).
  • Die AHB kann auch parallel zu einer ambulanten Therapie beantragt werden und in einem engen zeitlichen Zusammenhang (in der Regel 14 Tage) mit der Erstbehandlung erfolgen.
  • Betroffene müssen rehabilitationsfähig, das heißt ausreichend belastbar sein, um die AHB antreten zu können.

Die Anschlussrehabilitation hat Folgendes zum Ziel:

  1. Diagnostik und Aufklärung zu deiner Erkrankung und den daraus folgenden Beeinträchtigungen
  2. Gemeinsame Entwicklung von Therapiezielen
  3. Erlernen von Bewältigungsstrategien für schwierige Situationen (auch für den beruflichen Alltag).

Die AHB wird von deinem:deiner behandelnden Ärzt:in im Krankenhaus verordnet und mithilfe des Sozialen Dienstes – bei der Kranken- oder Rentenversicherung von dir beantragt. Die AHB kann die Behandlung nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern falls nötig auch für eine Begleitperson oder eine Pflegekraft genehmigen. Gut zu wissen: Bei Arbeitslosen übernimmt die Agentur für Arbeit die Kosten, bei Sozialhilfe-Empfangenden das Sozialamt.18

Checkliste für den Antrag auf eine AHB:

  • Welcher Rentenversicherungsträger (Bund oder Land) ist für dich zuständig? Diese Info findest du in der letzten Post, die du von der Deutschen Rentenversicherung erhalten hast. Im Briefkopf-Logo ist der Träger angegeben, an den du deinen Antrag stellen kannst.
  • Lass dir beim Antrag vom Sozialdienst deiner Krankenkasse oder Klinik helfen.
  • Halte hierfür deine Rentenversicherungsnummer bereit.

Wichtig: Ob Antrag oder Widerspruch – beides ist immer von den Betroffenen selbst zu stellen. Ärzt:innen und Sozialdienste können dabei wichtige Hilfestellungen geben, aber den Antrag/Widerspruch nicht in deinem Namen einreichen.

Wichtig ist: Wer den Antrag stellt, hat eine sozialrechtliche Mitwirkungspflicht, das heißt, er:sie muss alle Unterlagen offenlegen, die für die Gewährung der Leistung notwendig sind. Die Gewährung von Reha-Maßnahmen liegt im Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Allerdings haben Betroffene in jedem Fall ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Reha-Einrichtung (die allerdings für das Verfahren zugelassen sein muss) und auch bei der Frage, ob die Maßnahme ambulant oder stationär durchgeführt wird. Es kommt aber letztendlich darauf an, was objektiv medizinisch erforderlich ist.

Die Kranken- oder Rentenversicherung übernimmt die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen bei der Anschlussrehabilitation.

Findet die AHB stationär statt, gilt eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag. Diese Zuzahlung ist auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr beschränkt, falls der Kostenträger die Krankenversicherung ist, und maximal 14 Tage, wenn die Behandlung auf Kosten der Rentenversicherung erfolgt. Es gibt auch die Möglichkeit, sich unter bestimmten Umständen (zum Beispiel beim Bezug von Arbeitslosengeld) von der Zuzahlung befreien zu lassen.

Trainerin und Patient im Gym
Rehamaßnahmen können helfen, deine Berufsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.
© Lumina / Stocksy

Onkologische Nachsorgekur nach der Krebstherapie

Die Nach- oder Festigungskur ist eine Rehabilitationsmaßnahme speziell für Menschen, die an Krebs erkrankt sind. Im Gegensatz zur AHB muss die Nach- oder Festigungskur nicht zwingend im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt stattfinden, sondern kann innerhalb von maximal zwei Jahren (in der Regel ein Jahr) nach Abschluss der ersten Behandlung (Primärbehandlung) erfolgen.19 Sinn und Zweck der Kur ist, den Gesundheitszustand zu stabilisieren und zu verbessern.

Die Durchführung einer Nach- oder Festigungskur ist sowohl ambulant als auch stationär möglich und dauert in der Regel drei Wochen. Falls aus medizinischer Sicht eine Begleitperson erforderlich ist, wird die Kur auch für eine:n Angehörige:n oder eine Pflegeperson gewährt.

Der Antrag lässt sich bei der Rentenversicherung, bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern stellen.

Wenn durch die Tumorerkrankung oder damit zusammenhängende Komplikationen (zum Beispiel Beeinträchtigung der Beweglichkeit oder Lymphabflussprobleme) erhebliche Funktionsstörungen auftreten, können innerhalb der folgenden zwei Jahre weitere onkologische Reha-Maßnahmen beantragt werden.

Du hast Fragen zur Antragsstellung oder brauchst Hilfe dabei? Unterstützung erhältst du beispielsweise bei den verschiedenen Rehabilitationsträgern sowie beim Sozialdienst des Krankenhauses, in dem du behandelt wirst.

Voraussetzungen für eine Nachsorge- oder Festigungskur:

Es müssen bestimmte Punkte erfüllt werden, um eine onkologische Nachsorgekur zu erhalten:

  • Es wird ein Nachweis über die Diagnose benötigt, welche die Kur medizinisch notwendig macht.
  • Die Erstbehandlung (z. B. Operation oder Strahlentherapie) muss abgeschlossen sein.
  • Durch die Erkrankung entstandene Behinderungen (ob körperlich, seelisch, sozial oder beruflich) müssen sich therapieren, beziehungsweise positiv beeinflussen lassen.
  • Die Betroffenen müssen rehabilitationsfähig, also ausreichend belastbar sein.

Bei einer stationären Nachsorge- oder Festigungskur beläuft sich die Zuzahlung auf maximal 10 Euro pro Tag (der genaue Betrag hängt von der Höhe des Einkommens ab). Dabei ist die Zuzahlung auf 42 Tage im Kalenderjahr begrenzt.

Gut zu wissen: Es besteht die Möglichkeit, sich von der Zuzahlung befreien zu lassen, unter anderem dann, wenn Betroffene bei der Antragstellung das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sogenanntes Übergangsgeld erhalten oder Arbeitslosengeld II beziehen. Mehr Informationen dazu gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung.

Während der onkologischen Nachsorgekur besteht Anspruch auf sogenanntes Übergangsgeld.20 Das Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung und beträgt 68 bis 75 Prozent des letzten Nettogehalts.21 Das Übergangsgeld kann während der Rehabilitation oder direkt im Anschluss daran, das heißt bis zu 14 Tage danach, beantragt werden.22

Gezahlt wird es im Normalfall von der Deutschen Rentenversicherung. Es kommen hierfür aber auch andere Kostenträger infrage: Bei einer Berufskrankheit (wie zum Beispiel Kehlkopfkrebs sein kann) zahlt die zuständige Berufsgenossenschaft. Bei Arbeitslosigkeit zahlt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Bei Bezug von Grundsicherung ist das Sozialamt zuständig. Aber keine Sorge: Sollte der Antrag aus Versehen an der falsche Stelle landen, ist diese dazu verpflichtet, ihn ordnungsgemäß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.23

Der Sozialdienst der Reha-Klinik hilft und berät nicht nur bei der Antragstellung, sondern klärt auch alle Fragen rund um das Übergangsgeld und übernimmt auf Wunsch die Kommunikation mit dem:der Arbeitgeber:in.

Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation wird eine sogenannte Belastungserprobung durchgeführt, bei der ermittelt wird, wie leistungsfähig jemand ist und ob und in welchem Umfang die Anforderungen des Arbeitsplatzes bewältigt werden können.24 Weitere Maßnahmen richten sich dann nach dem Ergebnis dieser Belastungserprobung: Anschließend erfolgt, wenn möglich, die Rückkehr in den Beruf. Sollte sich herausstellen, dass du dauerhaft nur noch begrenzt oder gar nicht mehr arbeiten kannst, kann die Erwerbsminderungsrente (EMR) helfen, finanzielle Lücken zu schließen. Bei Bedarf besteht auch die Möglichkeit, an einer Arbeitstherapie teilzunehmen. Bei dieser Therapie werden schwierige Arbeitsabläufe geübt und die Belastbarkeit getestet.

Zurück in den Beruf bei Krebs: Teilhabe am Arbeitsleben

Eine Arbeit zu haben, seine Fähigkeiten auszuüben, sich nützlich zu fühlen, ob allein oder gemeinsam im Team Projekte umzusetzen – all das ist für viele ein wichtiger Teil des Lebens. Damit auch Menschen mit Erkrankung oder Behinderung am Arbeitsleben teilhaben können, ist dies sogar rechtlich verankert: Das Sozialgesetzbuch (SGB) regelt, wie es Betroffenen ermöglicht werden kann, beruflich (wieder oder erneut) Fuß zu fassen – unter Rücksichtnahme möglicher körperlicher Beeinträchtigungen.25

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): ein strukturierter Prozess mit offenem Ergebnis

Um langfristig erkrankten Menschen die Rückkehr ins Arbeitsleben zu erleichtern, sind Unternehmen in Deutschland (egal welcher Größe) verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu organisieren.26

Mit dem BEM wird nach Möglichkeiten gesucht

  • die eine künftige Arbeitsunfähigkeit vermeiden
  • oder zumindest verringern,

um den Arbeitsplatz von Betroffenen zu erhalten.

Wichtig: Beim BEM handelt es sich um einen sogenannten „ergebnisoffenen Suchprozess“.27 Es gibt also kein festes Schema vor, nachdem die Eingliederung stattfindet. Alle intern sowie extern beteiligten Personen und Stellen bringen sich dabei aktiv und gleichermaßen ein. Das eröffnet die Chance, schrittweise wieder arbeitsfähig zu werden und gegebenenfalls eine neue berufliche Perspektive zu bekommen.

Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um ein betriebliches Gesundheitsmanagement. Rechtlich ist dies im Sozialgesetzbuch IX festgeschrieben. Auch Arbeitgeber:innen profitieren in der Regel davon, wenn die Betroffenen in absehbarer Zeit wieder schrittweise für den Arbeitsplatz „fit“ gemacht werden. Dadurch entfallen Aufwände, neue Kolleg:innen einzuarbeiten und das Know-how der Angestellten bleibt dem Unternehmen erhalten.

Welche Maßnahmen in der jeweiligen Situation erprobt, umgesetzt und bei Bedarf angepasst werden, vereinbaren alle Beteiligten immer gemeinsam mit dem:der Betroffenen. Auf diese Weise wird ein individuelles Paket an Leistungen entwickelt.

Zwei Frauen im Gespräch
Welche Unterstützungsmaßnahmen beansprucht werden, vereinbaren alle Beteiligten gemeinsam mit dem:der Betroffenen individuell.
© BONNINSTUDIO / Stocksy

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die sogenannten „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (früher: „Berufliche Rehabilitation“) sind Vorgaben aus dem Sozialgesetzbuch und umfassen alle Reha-Maßnahmen zur Förderung der Berufstätigkeit von erkrankten Menschen und Menschen mit Behinderung. Dazu gehören auch Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten, Bildungsmaßnahmen, Zuschüsse an den:die Arbeitgeber:in und Übernahme von Kosten.28 Die meisten dieser Leistungen sind Ermessensleistungen, das heißt, sie werden im Rahmen einer individuellen Einzelfall-Entscheidung der Behörde getroffen. Das gilt vor allem für den Umfang beziehungsweise die Höhe des Anspruchs. Nur dort, wo der Gesetzgeber durch Rechtsverordnung diese explizit geregelt hat, wie zum Beispiel bei der Kraftfahrzeughilfe, liegt sie nicht im Ermessen der Behörde.

Um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, ist es wichtig, gut zu dokumentieren – und damit belegen zu können – worin etwaige Einschränkungen oder besondere Herausforderungen bestehen.

Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählen unter anderem:

  • Berufliche Bildungsmaßnahmen: Wenn jemand nach einer Erkrankung den alten Job nicht mehr ausführen kann (z. B. weil es körperlich zu anstrengend oder zu stressig ist), wird eine Aus-/Weiterbildung oder ein Studium gefördert. So kann die betroffene Person entweder innerhalb des Betriebs auf eine passendere Stelle wechseln oder einen neuen Job annehmen.
  • Technische Arbeitshilfen zur Ausübung des Berufs: Dazu gehören zum Beispiel ein höhenverstellbarer Schreibtisch, ein Bildschirm im Sondergröße, Sitzhilfen oder Rollstuhlrampen. Die Kostenübernahme gilt dabei für die Beschaffung, die Wartung und Reparatur sowie für Schulungen zum Umgang mit den Arbeitshilfen.
  • Hilfsmittel sind zum Beispiel orthopädische Hilfen, Stimmprothesen, Seh- oder Hörhilfen, aber auch nicht-medizinische und nicht-berufliche Hilfsmittel, wie Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten für die Teilnahme am Gemeinschaftsleben, zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten und zur Teilnahme am kulturellen Leben. Die Kosten für die Hilfsmittel werden nur dann als Teilhabeleistung übernommen, wenn nicht schon die Krankenkasse dazu verpflichtet ist, sie zu zahlen.
  • Notwendige Arbeitsassistenz zur Erlangung von Arbeit: Wenn weder die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine von dem:der Arbeitgeber:in bereitgestellte Assistenz ausreichen, um das Arbeiten zu ermöglichen, können Menschen mit Schwerbehinderung eine Assistenzkraft beauftragen. Diese übernimmt dann verschiedene Hilfsarbeiten (zum Beispiel Vorlesen, Gebärdendolmetschen etc.), damit schwerbehinderte Personen ihre Aufgaben erledigen können. Betroffene erhalten auf Antrag vom Integrationsamt ein Persönliches Budget, mit dem sie selbst die Leistungen der Arbeitsassistenz „einkaufen“ können. Die Arbeitsassistenz kann bis zu drei Jahre finanziert werden, wenn nur auf diese Weise ein Arbeitsplatz erlangt oder erhalten werden kann.
  • Elternassistenz: Durch das Bundesteilhabegesetz wurde ein Anspruch auf Elternassistenz eingeführt. Wenn ein oder beide Elternteile an Krebs erkranken, können sie Unterstützung beantragen für Pflege, Versorgung, Erziehung der Kinder, Hilfe im Haushalt, beim Einkaufen, für die Begleitung des Kindes zu dem:der Kinderärzt:in und zur KITA sowie Kinderbetreuung für die Zeiten einer ambulanten Chemotherapie oder Bestrahlung.
  • Patient:innenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke: Die Schulung soll zum Selbstmanagement befähigen und helfen, Fähigkeitsstörungen, Beeinträchtigungen sowie Folgeerkrankungen zu vermeiden. Diese Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden entweder in Betrieben, in außerbetrieblichen Einrichtungen oder in besonderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können bereits während oder im unmittelbaren Anschluss an die medizinische Rehabilitation unter anderem beim Rentenversicherungsträger, bei der Agentur für Arbeit oder der Berufsgenossenschaft beantragt werden.

    Teilzeitregelungen zum Wiedereinstieg

    Ob schwer Erkrankte nach der Rehabilitation zu einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung übergehen können, hängt von der gesundheitlichen Verfassung ab. Dabei darf der berufliche Wiedereinstieg allerdings nicht überfordern. Eine Teilzeitbeschäftigung oder eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit kann den Wiedereinstieg erleichtern. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat jede:r Arbeitnehmer:in das Recht auf eine 

    Verringerung der vertraglich festgesetzten Arbeitszeit, sofern er:sie seit mindestens sechs Monaten bei der Firma beschäftigt ist und keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.

    Stufenweise Wiedereingliederung nach dem „Hamburger Modell“

    Als eine hilfreiche Maßnahme des BEM hat sich die stufenweise Wiedereingliederung nach dem „Hamburger Modell“ etabliert.29 Es dient dazu, einen sanften Übergang zu ermöglichen und zu erproben. Während der Wiedereingliederung sind Arbeitnehmer:innen aufgrund der fortbestehenden Erkrankung nicht verpflichtet, die im Arbeitsvertrag beschriebenen Tätigkeiten voll auszufüllen. Anstelle dessen entwickeln Betroffene gemeinsam mit dem:der behandelnden Ärzt:in oder Betriebsärzt:in einen individuellen Stufenplan. Dieser bezieht individuelle Bedürfnisse, den aktuellen Gesundheitszustand sowie dessen mögliche Entwicklung ein. Darin wird aber beispielsweise auch der zu erwartende Zeitaufwand für künftige Therapietermine berücksichtigt. Dieser Plan zielt darauf ab, eine stufenweise Rückkehr in den Arbeitsalltag zu ermöglichen.

    Genaueres dazu, wie der Stufenplan nach dem Hamburger Modell aufgebaut wird sowie eine Checkliste zum Ablauf der Wiedereingliederung findest du in der Broschüre „Rückkehr an den Arbeitsplatz“.

    BEM – Gut zu wissen

    Krankengeld statt Gehalt: Während des BEM wird kein Gehalt gezahlt, sondern Krankengeld. Der Anspruch darauf besteht für den gesamten Zeitraum des BEM, egal, wie lange vorher schon Krankengeld bezogen wurde.

    Soziale Absicherungen bleiben unangetastet:
    Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung bleiben in der Zeit eines BEM unangetastet, sodass später keine Nachteile entstehen.

    BEM schützt vor Kündigung: Die Teilnahme an einem BEM schützt vor einer krankheitsbedingten Kündigung. Spricht ein:e Arbeitgeber:in trotz BEM eine Kündigung aus, muss er:sie vor dem Arbeitsgericht beweisen, dass er:sie alles unternommen hat, um den:die Angestellte:n an den Arbeitsplatz zurückzuführen.

    BEM-Ablehnung erleichtert Kündigung: Lehnst du Maßnahmen zum BEM ab, ist es für den:die Arbeitgeber:in leichter, eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht zu begründen.

    BEM mit Behinderung: Auch mit einer Behinderung oder sogar Schwerbehinderung ist die Teilnahme an einem BEM möglich und eine Einschätzung durch den:die Ärzt:in sinnvoll. Der Behinderungsgrad allein sagt nichts über die berufliche Leistungsfähigkeit aus und ist je nach Tätigkeitsfeld unterschiedlich relevant.

    Alternative Aufgaben: Kannst du deine ursprünglichen Aufgaben nicht mehr anforderungsgerecht erledigen, muss der:die Arbeitgeber:in, wenn möglich, einen alternativen Tätigkeitsbereich anbieten. Das BEM wird dann auf den neuen Bereich zugeschnitten.

    Kündigungsschutz für Menschen mit Krebs

    Vor allem bei einer längeren Abwesenheit können die Sorgen größer werden, eventuell den Beruf zu verlieren. Denn dann stellen sich viele vor, wie der Betrieb ohne sie weiterläuft und kriegen Zweifel, ob sie überhaupt noch gebraucht werden – zumal vielleicht Einschränkungen vorliegen, die sie dauerhaft begleiten werden.

    Krankheit bietet keinen Schutz vor einer Entlassung, solange sich der:die Arbeitgeber:in bei der Kündigung an die gesetzlichen Vorschriften hält.30 Diese hängen unter anderem von der Anzahl der Mitarbeitenden ab. Eine besondere Ausnahme ist die Kündigung einer Person mit Schwerbehinderung. In diesem Fall ist unter anderem die Zustimmung des Integrationsamtes nötig, um eine wirksame Kündigung aussprechen zu können.31

    Computer auf Schreibtisch mit Blumen
    Gesetzliche Vorschriften regeln den Schutz der Interessen von Betroffenen sowie Arbeitgeber:innen, um Arbeitsplätze erhalten zu können.
    © Nick Morrison / Unsplash

    In einem Kleinbetrieb, in dem nicht mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt sind, besteht kein Kündigungsschutz. Das bedeutet: Der:die Arbeitgeber:in kann jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Kündigung aussprechen – auch während der Erkrankung. Er:sie muss lediglich die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten.

    Für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitenden gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das heißt, hier braucht der:die Arbeitgeber:in für eine Kündigung rechtlich nachprüfbare Gründe. Diese können betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt sein. Eine Kündigung wegen der Krankheit einer Person fällt unter die „personenbedingten Gründe“. Der:die Arbeitgeber:in kann also trotz des anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes aus Krankheitsgründen die Kündigung einreichen – allerdings müssen hierfür laut Rechtsprechung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Es muss zum Zeitpunkt der Kündigung eine sogenannte „negative Gesundheitsprognose“ vorliegen, also eine nachweisbare Vermutung, dass die betroffene Person wieder wie im bisherigen Umfang erkrankt.
    2. Es muss feststehen, dass die zu erwartenden Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des:der Arbeitgeber:in führen. Eine solche Interessenbeeinträchtigung wird bereits dann angenommen, wenn es aufgrund der Fehlzeiten zu Störungen des Betriebsablaufs oder zu erheblichen Belastungen des:der Arbeitgeber:in mit Lohnfortzahlungskosten kommt.
    3. Die Kündigung ist nur dann zulässig, wenn dem:der Arbeitgeber:in die Weiterbeschäftigung der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es keine andere Einsatzmöglichkeit in dem Betrieb gibt. Bei der Frage, ob eine Kündigung zulässig ist, müssen aber auch die Interessen der betroffenen Person berücksichtigt werden. Dabei spielen Aspekte wie die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter, die Krankheitsursachen und die Fehlzeiten von anderen, vergleichbaren Mitarbeitenden eine Rolle.

    Außerdem muss eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall bei:

    • häufigen Kurzerkrankungen – das heißt, wenn Lohnfortzahlungen bei Erkrankungen von insgesamt mehr als sechs Wochen pro Jahr in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bezogen werden
    • einer dauerhaften beziehungsweise lang andauernden Arbeitsunfähigkeit – also wenn aufgrund ärztlicher Gutachten in den nächsten 24 Monaten nicht mit einer Genesung zu rechnen ist
    • einer dauerhaften, krankheitsbedingten Leistungsminderung – wenn die betroffene Person also zwar zur Arbeit erscheint, ihre Leistungen aber erheblich hinter den erwarteten Leistungen zurückbleiben.

    Im Fall von häufigen Kurzerkrankungen werden jedoch auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Leistung berücksichtigt. Eine Person erhält zum Beispiel mehr „soziale Rücksichtnahme“, wenn sie schon seit 20 Jahren zur vollen Zufriedenheit der Firma gearbeitet hat, als jemand, der:die erst wenige Jahre dort beschäftigt ist und von Anfang an immer wieder krankheitsbedingt gefehlt hat.

    Den eigenen Weg finden

    Die Krebsdiagnose bedeutet immer einen Einschnitt im Leben – und das auf sehr unterschiedliche Weise: Für die einen, die gute Heilungschancen haben, ist sie eine Art Unterbrechung und vielleicht ein Zeitpunkt der Besinnung. Bei anderen wiederum, die unheilbar erkrankt sind, wird das gesamte Leben umgekrempelt. Auch die Rückkehr in den Beruf ist daher immer eine ganz individuelle Situation. Es gibt Menschen, die nach der Therapie und Reha wieder arbeiten gehen wie früher. Und es gibt unheilbar Erkrankte, die zwar arbeitsfähig sind, aber mit lebenslangen Einschränkungen umgehen müssen. Wichtig ist daher, auf die eigenen Bedürfnisse zu hören, genau zu überlegen, was man sich zumuten möchte (und zumuten kann!), sich eine:n Ärzt:in zu suchen, dem:der man vertraut, und eine Reha-Einrichtung, in der man sich wohlfühlt.

    Mehr darüber, wie es gelingen kann, eine passende Umgangsstrategie, auch „Coping“-Strategie genannt, zu finden erfährst du hier.

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    Hilfreiche Links und Adressen

    Nützliche Adressen
    Kassenärztliche Bundesvereinigung (Suche nach spezialisierten Ärzt:innen)

    Anschriften und Qualifikationen aller in Deutschland niedergelassenen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen.

    www.kbv.de/arztsuche/
    Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

    Eine Fachbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Ziel, Gesundheitsrisiken vorzubeugen und gesundheitsfördernde Lebensweisen zu unterstützen.

    www.bzga.de
    RKI – Robert Koch Institut Dachdokumentation Krebs und Krebsregister

    Das Bundesinstitut des Bundesministeriums für Gesundheit für Krankheitsüberwachung und -prävention.

    http://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html
    Bundesministerium für Gesundheit

    Über Pflege- und Palliativversorgung informiert auch das Bundesministerium für Gesundheit:

    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/pflege.html
    Deutsche Krebsgesellschaft

    Zertifizierte onkologische Zentren findest du hier:

    https://www.krebsgesellschaft.de/deutsche-krebsgesellschaft/zertifizierung.html
    Deutsche Krebshilfe

    Beratungsstellen, an die du dich wenden kannst, findest du hier:

    https://www.krebshilfe.de/helfen/rat-hilfe/psychosoziale-krebsberatungsstellen/
    Deutsche Leukämie- & Lymphom-Hilfe e. V. (DLH)

    Selbsthilfegruppen findest du hier:

    https://www.leukaemie-hilfe.de/
    Krebsinformationsdienst

    Das Deutsche Krebsforschungszentrum gibt umfassende Informationen rund um das Thema Krebs. Hier findest du auch Krebsberatungsstellen in der Umgebung.

    https://www.krebsinformationsdienst.de/wegweiser/adressen/krebsberatungsstellen.php
    Hilfe für Kinder krebskranker Eltern e. V.

    Infos und Projektangebote

    https://www.hkke.org
    Deutsche Fatigue Gesellschaft (DFaG)

    Eingetragener Verein zur Erforschung tumorbedingter Fatigue und Information für Ärzte, Patienten und Angehörige.

    http://www.deutschefatiguegesellschaft.de/
    Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V.

    Anlaufstellen für teilstationäre Betreuung durch Hospizdienste findest du beim Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V.

    https://www.dhpv.de/themen_teil-stationaere-hospize.html
    Deutsche Rentenversicherung

    Infos, Formulare und Beratung rund um Alters- und Erwerbsminderungsrente

    www.deutsche-rentenversicherung.de
    Deutsche Schmerzliga e.V.

    Eingetragener Verein mit dem Ziel, die Lebensqualität von Menschen mit chronischen Schmerzen zu verbessern.

    www.schmerzliga.de
    Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

    Unabhängiger und kostenfreier Streitschlichter für die Private Kranken- und Pflegeversicherung.

    www.pkv-ombudsmann.de
    Versicherungsombudsmann e. V.

    Eine neutrale, kostenfreie Verbraucher:innenschlichtungsstelle mit der Aufgabe, Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten beizulegen

    www.versicherungsombudsmann.de
    Bundesministerium für Justiz Sozialgesetzbuch

    Nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet zugänglich.

    www.gesetze-im-internet.de
    Verbraucherzentrale

    Infos zu häuslicher Krankenpflege & Haushaltshilfe

    https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/haeusliche-pflege-und-haushaltshilfe-von-der-krankenkasse-bezahlen-lassen-11554
    BIH – Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

    Die Bundesarbeitsgemeinschaft mit dem Ziel, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu sichern und zu fördern.

    www.integrationsaemter.de
    Service des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    Wegweiser rund um das Leben mit Behinderungen.

    www.einfach-teilhaben.de

    Inhaltlich geprüft: M-DE-00010157

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